Am 1. Juli 2008 tritt die Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes (URG) in Kraft. Sie stellt auch im digitalen Umfeld einen angemessenen Urheberrechtsschutz sicher. Zentral im revidierten Gesetz ist der neugeschaffene Schutz technischer Massnahmen. Urheberrechtlich geschützte Werke zeichnen sich durch eine besondere Verletzlichkeit aus. Das digitale Umfeld hat dieses Problem noch akzentuiert, weil es ermöglicht, dass Kopien geschützter Werke auf einfachste Weise hergestellt und verbreitet werden können. Technische Massnahmen – Vorkehrungen wie Zugangs- oder Kopiersperren, die verhindern, dass sich Nutzer unberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten verschaffen oder diese unerlaubt kopieren – können dazu beitragen, das Problem zu entschärfen.
Das Urheberrecht enthält aber auch zahlreiche Schranken, welche die Rechte der Urheber im öffentlichen Interesse beschränken (z.B. die Erlaubnis zur Verwendung zur schulischen Nutzung) und es ist nicht auszuschliessen, dass diese Schranken durch den Einsatz technischer Massnahmen beeinträchtigt werden. Ein vom Bundesrat gewählter Beobachter wird deshalb verfolgen, wie sich technische Massnahmen auf gesetzlich erlaubte Werkverwendungen auswirken und ihm darüber periodisch Bericht erstatten (siehe Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 21. Mai 2008).
Vermittlung bei Interessenskonflikten Der Beobachter wird sich im Kontakt mit den betroffenen Kreisen über die Auswirkungen der technischen Massnahmen ins Bild setzen, aber auch bei Meldungen Betroffener tätig werden. In Anlehnung an die EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft setzt die Teilrevision auf ein Konzept der Selbstregulierung durch die betroffenen Kreise. Wo der Beobachter aber Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung erkennt, wird er partnerschaftliche Lösungen fördern, indem er Gespräche initiiert und moderiert. Der Bundesrat hat den Beobachter bislang weder mit Entscheidungs- noch mit Weisungskompetenzen ausgestattet. Sollte das vorgesehene System der Selbstregulierung jedoch nicht spielen, hat der Bundesrat die Möglichkeit, den Beobachter mit Verfügungskompetenzen auszustatten.
Flexibel, unabhängig und unbürokratisch Grossen Wert wurde auf ein rasches und unkompliziertes Handeln gelegt. Die Vermittlungstätigkeit soll weder durch verfahrensrechtliche Fallstricke noch durch Kosten erschwert werden. Die Regelung des Verfahrens beschränkt sich deshalb auf zwei Bestimmungen (Art. 16 f und g der Urheberrechtsverordnung) und sieht vor, dass der Beobachter für seine Tätigkeit keine Gebühren erhebt. Der Beobachter arbeitet unabhängig, wird aber in seiner Tätigkeit durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum unterstützt: Es stellt ihm ein Sekretariat und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und trägt die Kosten.
Beim Institut können Sie Erfindungen zum Patent anmelden, Marken registrieren lassen oder ein Design hinterlegen: Wir prüfen die nationalen Hinterlegungsgesuche, erteilen die Schutzrechte und führen die offiziellen Register in der Schweiz.
Wir sind zuständig für Fragen des Urheberrechts und beaufsichtigen die Verwertungsgesellschaften, beraten die Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums und vertreten die Schweiz zu allen diesen Themen im Ausland.
Schliesslich recherchieren wir für Sie nach geschützten Marken, liefern Ihnen Informationen zu Patenten und Technologien und bieten Schulungen zum Geistigen Eigentum an.
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Firmenporträt) | |
Artikel 'IGE: Der Einsatz von Kopiersperren unter behördlicher Beobachtung...' auf Swiss-Press.com |
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