Der Bundesrat überprüft den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Sozialpartner und die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission). Mit seiner Entscheidung für eine Anhebung des Mindestzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent folgte er der Empfehlung der BVG-Kommission vom 4. September 2023.
Anhebung trotz niedriger Referenzwerte
Der BVG-Mindestzinssatz entspricht dem Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen. Er berücksichtigt die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Aus den entsprechenden Anlagerenditen wird gemäss einer von der Kommission im Jahr 2018 festgelegten Formel eine Indikation für den BVG-Mindestzinssatz des Folgejahres hergeleitet. Per Ende Juli 2023 betrug dieser Referenzwert 0,54 Prozent, was deutlich unter der bisherigen minimalen Verzinsung von 1,0 Prozent liegt.
Für den SVV ist eine Erhöhung des Mindestzinssatzes angesichts des niedrigen Formelwerts unverständlich. "Ein Aufschlag von über 0,7 Prozentpunkten ist sachlich nicht gerechtfertigt", hält Urs Arbter, Direktor des SVV, fest. "Es ist ein Entscheid, der die Situation nicht berücksichtigt, in der sich ein Teil der Vorsorgewerke aufgrund der bestehenden regulatorischen und ökonomischen Rahmenbedingungen befindet.
Überhöhter Mindestzinssatz bringt BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen in Bedrängnis
Leidtragende dieses Aufschlags sind BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen (unter anderem Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen) sowie Kollektivlebensversicherer. Die BVG-Kommission hielt bei Bekanntgabe der Empfehlung zu Recht fest, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Vielmehr haben die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen.
Der finanzielle Spielraum BVG-naher Vorsorgeeinrichtungen ist durch den hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge stark strapaziert. Sie sind daher ganz besonders auf einen realistischen Mindestzinssatz angewiesen. "Die Anhebung des Mindestzinssatzes macht die Reform der zweiten Säule, insbesondere die Absenkung des Umwandlungssatzes, noch dringlicher", ergänzt Arbter mit Blick auf das nächste Jahr. Da gegen die vom Parlament beschlossene Reform des BVG das Referendum ergriffen wurde, wird sie im nächsten Jahr zur Abstimmung kommen. Der SVV setzt sich für eine Annahme der BVG-Reform ein, um die berufliche Vorsorge den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Rahmenbedingungen für BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen sowie Kollektivlebensversicherer zu verbessern.
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| Artikel 'BVG-Mindestzinssatz: Erhöhung sachlich nicht gerechtfertigt...' auf Swiss-Press.com |
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