Der Konsumentenschutz untersuchte den Umgang der Fitnesscenter mit pandemiebedingten Regeländerungen. Wie und wann werden die Kunden über neue Regeln informiert? Und muss der Kunde den neuen Regeln aktiv zustimmen? 41 Fitnessanbieter und 2 Verbände hat der Konsumentenschutz in der Deutschschweiz befragt.
Geänderte Regeln bleiben oft unerkannt
Regeländerungen infolge einer Pandemie müssen den Kundinnen so mitgeteilt werden, dass sie die Neuerungen effektiv zur Kenntnis nehmen können. Das gilt auch für behördlich angeordnete Änderungen. Die Kunden müssen individuell in schriftlicher Form informiert werden. Das ist vor allem bei wesentlichen Vertragsinhalten unabdingbar, wie beispielsweise Zutrittsverbot für die ganze Anlage resp. Teilbereiche oder wesentlich veränderte Öffnungszeiten. Der Anbieter verletzt seine Informationspflicht, wenn er Änderungen nur über Social Media-Kanäle, die Website oder mittels Aushängen im Studio bekannt macht. Dies ist beispielsweise bei Youngfit Fitnesscenter AG der Fall. Von den Kundinnen kann unmöglich gefordert werden, dass sie aktiv nach Änderungen suchen. Vorbildlich handhabt es Lady Form in Murgenthal: Hier werden die Kundinnen persönlich über Änderungen informiert.
Fehlende aktive Zustimmung
Neue Regeln werden stets einseitig in die Verträge zwischen Anbieter und Kundin platziert. Eine aktive Zustimmung der Kundin ist nirgends vorgesehen. Einzig High Five Fitness sieht für die Zusatzverpflichtung zu Symptomchecks eine unterschriftliche Bestätigung vor. Eine spezielle Ausnahme bildet zudem Lebe Stark Personal Training: Änderungen beruhen jeweils auf gegenseitigem Einvernehmen, da keine schriftlichen Verträge mehr abgeschlossen werden und es daher auch keine kleingedruckten Klauseln gibt.
Einseitige Vertragsänderungen sind nicht zulässig
Der Konsumentenschutz kritisiert scharf, dass die Anbieter Vertragsänderungen einseitig vornehmen. Beim Fitnessabonnement schliessen zwei Parteien – die Kundin und der Anbieter – zusammen einen Vertrag ab. Der Anbieter darf sich keinen Vorteil verschaffen, indem er den Vertrag später einseitig abändert. Auch wenn er sich selber dieses Recht im Kleingedruckten zuschanzt, sind einseitige Änderungen ungültig.
Wenn schon, dann mit Gegenrecht!
Wenn der Anbieter Regeln einseitig ändert, muss der Kunde dafür entschädigt werden, beispielsweise, indem er auf Verlangen die Abokosten anteilsmässig zurückerstattet erhält. In früheren Erhebungen hat der Konsumentenschutz jedoch festgestellt, dass die Anbieter dieses Recht nur äusserst selten bis gar nicht gewähren.
Verlässliche Regeln statt unberechenbare Kulanz
Verschiedene Anbieter - wie Kieser Training oder Movemi AG (Betreiberin der Migros-Marken Fitnesspark und ActivFitness) - weisen darauf hin, dass individuelle und kulante Lösungen gesucht werden. Das gelte sogar bei gegenteiliger schriftlicher Regelung. Zwar ist in der gegenwärtigen Pandemielage immer noch gegenseitige Kulanz gefragt, trotzdem müssen sich Kunden auf beständige und ausgewogene Regeln bei Fitnessabos verlassen können. Schliesslich geht es um einen grossen Budgetposten, denn die Preise für ein Jahresabo liegen häufig höher als 1'000 Franken.
Unterstützung für die Kundinnen und Kunden
Mit dem erweiterten AGB-Check-Tool findet man blitzschnell die problematischen Klauseln im Fitness- Abovertrag. Der Konsumentenschutz bietet bei Fragen rund um Fitness-Abonnemente Unterstützung durch telefonische Beratung. Weitere Informationen zum Thema im Online-Ratgeber.
Medienkontakt:
Sara Stalder
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Artikel 'Konsumentenschutz - Corona-Regeln in Fitnesscenter: Einseitig und wenig transpar...' auf Swiss-Press.com |
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