Der HEV Schweiz hat seine Mitglieder von Beginn weg aufgerufen, bei Notlagen infolge von Betriebsschliessungen - unabhängig von der Rechtlage - für beide Vertragspartner tragbare Lösungen auszuarbeiten. In aller Regel ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses im Interesse beider Parteien. Die Bewältigung von Notsituationen durch die aktuell angeordneten Betriebsschliessungen sollen daher bilateral und in Bezug auf das konkrete Mietverhältnis angegangen werden. Zahlreiche private Vermieter sind ihren Geschäftsmietern, die ihren Betrieb schliessen mussten, mit Mieterlassen entgegengekommen. Nicht alle privaten Eigentümer sind aufgrund ihrer eigenen weiterlaufenden finanziellen Belastungen dazu bereit. Schliesslich sind auf Seite der Geschäftsraummieter die finanziellen Verhältnisse äusserst unterschiedlich. Es gibt durchaus auch vermögende Geschäftsraummieter.
Vorschlag der Wirtschafts- Kommission (WAK-N) ist inakzeptabel
Die Vermieter müssen ihre Geschäftsobjekte nach wir vor unverändert zur Verfügung stellen. Die Geschäftsmieter der behördlich geschlossenen Mietobjekte belegen diese weiterhin, sie wurden nicht an den Vermieter zurückgegeben und dieser kann nicht darüber verfügen. Auch laufen die Kosten der Vermieter ungeachtet der Betriebsschliessungen weiter, so etwa Hypozinsen, Amortisationen, Gebühren und Abgaben, Entschädigungen/Löhnen von Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen; Handwerkern, Servicefirmen, Energielieferanten usw. All diese Kosten will die Kommissionsmehrheit den Vermietern nicht per gesetzlichen Zwang erlassen. Der Vermieter soll offenbar seine kompletten Leistungen nicht nur gegenüber den Mietern, sondern auch gegenüber seinen anderen Vertragspartnern weiterhin absolut ungeschmälert erbringen müssen. Dies obwohl die Betriebsschliessungen weder vom Vermieter verursacht noch von ihm zu verantworten sind. Generelle Regelungen mit "verordneten Einnahmeverlusten" - noch dazu derart krassen von 70% der Einnahmen - sind inakzeptabel.
Hinzu kommt, dass die Geschäftsmieter offenbar völlig undifferenziert - also ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse und bereits erfolgter "corona-induzierter" Unterstützungsmassnahmen in den Genuss dieser Mietzinserlasse zulasten der Vermieter kommen sollen. Erwähnt sei auch, dass alle Unterstützungsmassnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei den betroffenen Geschäftsmietern ansetzen - und keine bei den Vermietern. Auch gegenüber Unternehmern, deren geschlossener Betrieb sich in der eigenen Liegenschaft befindet, stellt die geforderte Massnahme eine krasse Ungerechtigkeit dar. Sie müssen die Betriebsausfälle ohne jegliche Kostenerlasse vollumfänglich selbst tragen. Der Vorstoss negiert sodann auch die bereits erfolgten kantonalen Regelungen für geförderte partnerschaftliche Mieterlasse völlig und steht somit mehr als schräg in der Landschaft. Der HEV Schweiz wird sich für die Ablehnung der Kommissionsinitiative einsetzen.
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Artikel 'HEV Schweiz: Genereller Zwang zu 70% Mieterlass ungerecht, willkürlich und inakz...' auf Swiss-Press.com |
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