Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) wird verschiedene Massnahmen enthalten. Neben steuerpolitischen Reformen wird es auch um die Fragen gehen, wie die finanziellen Lasten zwischen Bund und Kantonen verteilt werden können und wie man «Nebenwirkungen» im Fi nanzausgleich möglichst gering halten kann.
Kantone, so sieht es der Schlussbericht der Projektorganisation USR III von Bund und Kantonen vor, können als Ergänzung zu gezielten steuerpolitischen Ersatzmassnahmen für mobile Gesellschaften bei Bedarf auch Gewinnsteuersenkungen vornehmen. Um den Kantonen die dazu nötigen finanziellen Spielräume zu verschaffen, soll der Bund «vertikale Ausgleichsmassnahmen» ergreifen. Dabei handelt es sich um finanzielle Beiträge, die der Bund an die Durchführung kantonaler Reformen leistet. Beiträge sind gerechtfertigt, weil der Bund steuerlich massgeblich von einem starken Unternehmensstandort und den hierzulande ansässigen internationalen Unternehmen profitiert. Die Unterstützung des Bundes wird es den Kantonen erleichtern, jene Massnahmen umzusetzen, die nach ihrer jeweils spezifischen Ausgangslage sinnvoll sind.
Bei den vertikalen Massnahmen steht bisher der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer im Vordergrund, d.h. jener Anteil der Bundessteuer, den die Kantone nicht nach Bern ab liefern, sondern behalten können. Der Anteil der Kantone von heute 17 Prozent soll erhöht werden. Von dieser Form der Unterstützung könnten alle Kantone profitieren, ganz besonders jene, die viel direkte Bundessteuer generieren. Es handelt sich dabei um jene Kantone, die wirtschaftlich stark international ausgerichtet sind und damit von der Unternehmenssteuerre form besonders betroffen sein werden.
Zur Höhe der Unterstützung geht die Meinung dahin, dass Bund und Kantone einen «ver gleichbaren» Anteil der Lasten der Reform übernehmen sollen. Wie hoch die Lasten sind, wird von den konkreten Massnahmen abhängig sein, die heute noch nicht bekannt sind. Kantone, die Gewinnsteuersenkungen planen, fordern etwa, dass der Bund mindestens die Hälfte der unmittelbar resultierenden Mindereinnahmen übernimmt. Wie hoch auch immer der Bundesbeitrag ausfallen wird: wichtig ist das Grundprinzip, wonach der finanzielle Ausgleich unabhängig der Steuerpolitik im einzelnen Kanton ausfallen muss und für alle Kantone vom System her gleich sein soll. Neben den Kantonen werden auch Städte und Gemeinden von der Unternehmenssteuerreform betroffen sein. Kompensationen sind auch hier ein Thema. Zuständig dafür werden jedoch die Kantone sein und nicht der Bund, weil das Gros der Massnahmen von den Kantonen ergriffen wird.
Die Kantone werden von der Unternehmenssteuerreform nicht nur direkt, sondern auch indirekt über den Finanzausgleich (NFA) betroffen sein. Im Ressourcenausgleich, dem gröss ten Gefäss des NFA, werden finanzielle Mittel zwischen ärmeren und reicheren Kantonen nach Massgabe des Ressourcenpotenzials umverteilt. Bei der Berechnung des Ressourcen potenzials gilt für Statusgesellschaften, die auf kantonaler Ebene nur gering besteuert wer den, eine spezielle Regelung. Gewinne dieser Gesellschaften werden für das Ressourcen potenzial nur zum Teil berücksichtigt. Mit der geplanten Abschaffung der Statusgesellschaf ten im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III wird diese Spezialregelung wegfallen. In der Folge würden sich bei der Berechnung der kantonalen Ressourcenpotenziale erhebliche Änderungen ergeben. Kantone mit heute vielen Statusgesellschaften müssten deutlich mehr in den Ressourcenausgleich einzahlen. Deshalb sind Anpassungen am Ressourcenausgleich nötig. Ziel ist, dass die Finanzflüsse zwischen den Kantonen in einem möglichst ähnlichen Umfang wie heute weiterbestehen. Diese Vorgabe ist im Interesse der Geber- wie der Nehmerkantone und sollte unabhängig von weiteren Fragen im Zusammenhang mit der NFA, wie sie im jüngst veröffentlichten zweiten Wirksamkeitsbericht diskutiert wurden, beurteilt werden.
Zur Lösung des Problems schlägt die Projektorganisation sogenannt «horizontale Aus gleichsmassnahmen» vor. Diese bestehen darin, dass bei der Berechnung des Ressourcen potenzials künftig alle Unternehmensgewinne tiefer gewichtet werden (anstatt wie heute nur die Gewinne der Statusgesellschaften). Negative Auswirkungen auf Kantone mit heute vielen Statusgesellschaften können so vermieden werden. Auch hier ist entscheidend, dass die Ausgleichszahlungen wettbewerbsneutral, d.h. unabhängig von der jeweiligen kantonalen Steuerpolitik erfolgen, so wie das im heutigen Ressourcenausgleich als wichtiges Grund prinzip verankert ist.
Als Folge der Ausgleichsmassnahmen würde gemäss heutigen Berechnungen eine deutliche Mehrheit der Kantone finanziell bessergestellt. Von der Reform besonders betroffene Kantone erhielten finanziellen Spielraum. Die Ausgleichsmassnahmen würden so die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmenssteuerreform unterstützen, wovon am Ende auch die ressourcenschwächeren Kantone profitierten. Finanzstarke Kantone würden stark bleiben und weiterhin im heutigen Umfang in den Finanzausgleich einzahlen. Unterschiedliche Aus gangslagen der Kantone sollten somit kein Hindernis für die Unternehmenssteuerreform dar stellen. Eine Einigung auf politischem Weg sollte und muss möglich sein.
Verliert die Schweiz nämlich an steuerlicher Wettbewerbskraft, wäre dies mit finanziellen Folgen für alle verbunden – Bund wie Kantone, Städte und Gemeinden. Die Unternehmens steuerreform stellt viele Herausforderungen, sie ist vor allem aber auch eine Chance. Nichts tun, so die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, käme am Ende deutlich teurer.
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Artikel 'Economiesuisse: Finanzielle Ausgleichsmassnahmen für eine faire Lastenverteilung...' auf Swiss-Press.com |
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