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Economiesuisse: Breite Trägerschaft publiziert Richtlinien für Institutionelle Investoren



Economiesuisse

21.01.2013, Vertreter der Wirtschaft, Institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater haben heute die «Richtlinien für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften» (Richtlinien) publiziert. Die Herausgeber setzen damit aktiv ein Zeichen zu Gunsten einer zielführenden Selbstregulierung.


Die «Richtlinien für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften» (Richtlinien) beschreiben Best-Practices für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften. Institutionelle Investoren wie Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen oder Anlagefonds tragen mit ihrer Stimmrechtsausübung eine grosse Verantwortung. «Mit der freiwilligen Annahme dieser Regeln setzen die Institutionellen Investoren ein deutliches Signal, ihre Verantwortung gegenüber den Begünstigten ernst zu nehmen», erklärt Dominique Biedermann, Direktor von Ethos. Entsprechend wichtig ist, dass auch sie – wie die börsenkotierten Unternehmen – im Bereich der Mitwirkungsrechte über eine «Good Corporate Governance» verfügen.

Richtlinien sind eine sinnvolle Ergänzung zum Swiss Code
Im Sommer 2011 haben economiesuisse, Institutionelle Investoren, Stimmrechtsberater und Regulierungsbehörden die heute publizierten Richtlinien initiiert. Neben dem «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» (Swiss Code), der sich an die börsenkotierten Unternehmen richtet, ergänzen die Richtlinien die auf dem Markt verfügbaren Selbstregulierungsinstrumente der «Good Corporate Governance» im Bereich der Mitwirkungsrechte. Damit positioniert sich die Schweizer Wirtschaft in der Spitzengruppe der Finanzplätze in diesem Bereich. Ähnliche Kodizes sind in anderen Ländern in Ausarbeitung. Auch das von der Europäischen Kommission 2011 publizierte «Grünbuch zum Europäischen Corporate Governance-Rahmen» widmet sich ausführlich diesen Fragen. Gemäss Meinrad Vetter, Stv. Leiter Wettbewerb & Regulatorisches bei economiesuisse, sollen die publizierten Richtlinien den ausländischen Entwicklungen einen pragmatischen, schweizerischen Ansatz gegenüberstellen.

Ein starkes Zeichen für eine zielführende Selbstregulierung
Die Richtlinien gehören zur Selbstregulierung, denen sich Institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater freiwillig unterstellen können, wenn sie mit den darin enthaltenen Prinzipien grundsätzlich einverstanden sind. Bei einer Selbstunterstellung bleibt es aber möglich, von einzelnen Regeln abzuweichen (Grundsatz des «Comply or Explain»). Auch wenn es letztlich jedem einzelnen Institutionellen Investor überlassen sein wird, sich freiwillig den Richtlinien zu unterstellen, ist es für die Akzeptanz der Richtlinien wichtig, dass diese breit anerkannt und abgestützt sind. Die Herausgeber der Richtlinien sind überzeugt, dass die Anlegergemeinschaft die Relevanz der Richtlinien erkennt.


Medienkontakt:
Hanspeter Konrad Direktor ASIP Telefon: +41 43 243 74 15 E-Mail: hanspeter.konrad@asip.ch



Über Economiesuisse:

Economie­suisse vertritt die In­ter­es­sen der Wirt­schaft im politi­schen Pro­zess und setzt sich für optimale Rah­menbedingun­gen ein. Zu un­se­ren Mit­gliedern zäh­len100 Bran­chenver­bän­de, 20 kanto­nale Handels­kammern sowie einige Einzelunternehmen.

Insge­s­amt vertre­ten wir 100'000 Schweizer Unternehmen aus allen Branchen mit insgesamt 2 Millionen Arbeitsplätzen in der Schweiz. KMU und Grossunternehmen, export- und binnen­markt­orientier­te Betriebe: Im Dachver­band economie­suisse sind sie alle ver­eint.

Economiesuisse pflegt in der Schweiz enge und regelmässige Kontakte zu Regierung, Verwaltung und Parla­ment. Es ist un­se­re Auf­gabe, die für die Wirt­schaft wichtigen politi­ schen Themen frühzeitig zu erkennen und uns durch in­ten­sives Lobbying auf al­len Stu­ fen des Gesetzgebungsprozes­ses zu en­gagie­ren. Dies ge­schieht durch Einsitznah­me in Experten­gruppen, Vorbe­reitung von Erlas­sen, Teilnah­me an Vernehmlassun­gen, lau­fen­ de Beobach­tung der Ent­schei­de von Bundesrat und Parla­ment sowie der Be­teiligung an Volksab­stimmun­gen.



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